Der Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle von der neuen Inhaberin/dem neuen Inhaber der Anlage gemeldet werden.
Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.
Unternehmen, bei welchen es zu einem Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage kommt.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde