Berufsqualifikationen sind Qualifikationen die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Gemäß § 3 leg. cit. gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen folgende Qualifikationsniveaus:
- Ein Befähigungsnachweis der von der nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,
- ein Zeugnis, dass nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
- ein außeruniversitäres Diplom über den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens 1 Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer bzw. im Falle eines reglementierten Berufes eines dem Ausbildungsniveau nach § 3 Abs. 1 lit c Ziffer 1 leg. cit. entsprechenden besonders strukturierten, im Anhang II der Berufsqualifikations-Richtlinie enthaltenen Ausbildungsganges, der eine vergleichbare Berufserfahrung vermittelt oder eine vergleichbare berufliche Funktion oder Verantwortung vorbereitet,
- ein Diplom über eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer sowie der Berufsausbildung die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird und
- Nachweise über einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung.
Personen, deren Berufsqualifikation als KindergärtnerIn oder Horterzieherin anerkannt werden soll, müssen gemäß § 4 leg. cit. über jene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
Gemäß § 11 leg. cit. sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation folgende Unterlagen anzufügen:
Nachweis der Staatsangehörigkeit, Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung und im Falle der Anerkennung der Berufserfahrung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit.