Scheidet die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, muss die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Erlaubnis einholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten, muss die Tätigkeit eingestellt werden.