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Behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 K-BO 1996 und anschließende Parteistellung - Antrag
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Behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 K-BO 1996 und anschließende Parteistellung - Antrag
Allgemeine Information
Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers iSd § 23 Abs 3 lit a bis g, des § 23 Abs 4 oder des § 24 lit h K-BO 1996 verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben mußte, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
Zuständige Stelle
Die
Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich
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