Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.