Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.