Verfahrensablauf:
Die Antragsunterlagen werden dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
Im Bescheid über die Erklärung zum Heilvorkommen ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen. Wird ein Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, ist dies im amtlichen Teil der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Binnen sechs Monaten nach Bescheiderlassung hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekannt zu geben.
Erforderliche Unterlagen:
Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens, ein Lageplan, Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens und eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf, beizuschließen.
Kosten:
Vergebührung des Antrages und der Beilagen sowie Landesverwaltungsabgabe € 61,00.
Rechtsgrundlagen:
Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz, §§ 1 bis 6