Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.
§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Siehe Allgemeine Informationen
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.