Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt gemäß § 20 der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten. Der Bürgermeister hat auf Antrag (oder von Amts wegen) die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Rauchfänge und Abgasfänge einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn
- die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichen Verkehr mehr als zwei Kilometer entfernt sind und
- die Eigentümer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Reinigung bieten und
- die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht gefährdet wird und
- im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis des zu Verpflichtenden vorliegt.