Die Verantwortlichkeiten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der/des Strahlenschutzbeauftragten für den betrieblichen Strahlenschutz sind in
§ 15 Allgemeine Strahlenschutzverordnung geregelt, die Pflichten und Rechte der Strahlenschutzbeauftragten/des Strahlenschutzbeauftragten in §
40 Allgemeine Strahlenschutzverordnung.
Einen Spezialfall stellt die Bewilligung nach §
10 Abs 10
Strahlenschutzgesetz für sogenannte "externe Unternehmen" dar, deren Arbeitskräfte nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Unternehmen mit Strahlenquellen umgehen und als Arbeitskräfte der Kategorie A einzustufen sind. In solchen Fällen sind die Strahlenschutzbeauftragten beider Unternehmen verantwortlich für die Arbeitskräfte; es gelten Zusatzregelungen wie zum Beispiel das Führen eines Strahlenschutzpasses (§
35f Strahlenschutzgesetz und §§
44 bis
50 Allgemeine Strahlenschutzverordnung).
Bewilligungspflichtig ist ferner jede Änderung oder Erweiterung des Umganges, die eine Erhöhung des Gefährdungspotentials für die Arbeitskräfte zur Folge hat (§
8 Strahlenschutzgesetz). Ein solcher Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzubringen, der Verfahrensablauf ist ähnlich einer Erstbewilligung.