Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
- bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;
- bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in dem Bewilligungsbescheid angegebenen Frist;
- mit Wirksamkeit des Verzichtes (Zurücklegung) auf die Berechtigung;
- mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung;
- mit dem Tod des Veranstalters (natürliche Person), mit dem Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft (eingetragene Personengesellschaft oder vergleichbare Gesellschaften);