IPPC-Behandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in denen "IPPC-Tätigkeiten" und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.
IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind:
- Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer folgender Tätigkeiten (Z 1):
- biologische Behandlung
- physikalisch-chemische Behandlung
- Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten
- Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten
- Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln
- Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen
- Regeneration von Säuren oder Basen
- Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
- Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
- Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
- Oberflächenaufbringung
- Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen (Z 2)
- für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde
- für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
- Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 20. Mai 1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008 S 1, fallen (Z 3 lit a):
- biologische Behandlung
- physikalisch-chemische Behandlung
- Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
- Behandlung von Schlacken und Asche
- Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
- Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten (Z 3 lit b):
- biologische Behandlung
- Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
- Behandlung von Schlacken und Asche
- Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
- Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien (Z 4)
- Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind (Z 5).
- Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t (Z 6)
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit a und b durchgeführt werden.
Nicht als IPPC-Tätigkeiten gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.