Dem Antrag auf Anerkennung der Qualifikation ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates beizulegen, aus der hervorgeht, dass der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert oder frei ist. Die Berufsqualifikationen von Antragstellern, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu erhalten, wird - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
- bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau liegt, welches für den landesgesetzlich geregelten Beruf gefordert wird.
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch zwei Jahre vollzeitlich in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurden,
- bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau liegt, das für die Tätigkeit des Totalisateures und Buchmachers gefordert wird, und
- bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Kosten: Antrag € 47,30
Bescheid € 134,50
Rechtsgrundlage(n): Gesetz vom 13.Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG, LGBl Nr. 68/1996 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 82/2016)