Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
- Bestattungsanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die durch den Flächenwidmungsplan als Grünland
- Friedhof festgelegt worden sind; Bestattungsanlagen für Erdbestattung überdies nur auf Flächen, deren Bodenbeschaffenheit den sanitären Anforderungen entspricht;
- In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein;
- In Bestattungsanlagen (Friedhöfe zur Bestattung von Leichen oder Leichenasche, Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche, Sonderbestattungsanlagen zur ausschließlichen Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften), bei Sonderbestattungsanlagen auch die Voraussetzungen
- Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung von Leichen dienen, dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.
- Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzungen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Beisetzung der Leichenasche in einer Sonderbestattungsanlage hat in einer URNE und in der Form zu erfolgen, dass eine unbefugte Entnahme oder Entfernung der Leichenasche ausgeschlossen ist.
vorliegen. Die Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.
Bei Sonderbestattungsanlagen ist im Bewilligungsbescheid des Personenkreises, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.