Bundesstraßenverwaltung; wenn innerhalb der gesetzten Frist seitens der Bundesstraßenverwaltung eine Erledigung des Antrages nicht erfolgt bzw dem Antrag von dieser die Zustimmung verweigert werden, so hat über den Antrag der Landeshauptmann von Kärnten als Bundesstraßenbehörde I. Instanz zu entscheiden.
Nähere Informationen: Amt der Kärntner Landesregierung
(Abteilung 9 – Straßen und Brücken)