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Benützung von Nachbargrund
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Benützung von Nachbargrund
Allgemeine Information
Die Grundeigentümer haben gemäß § 48 Abs 1 K-BO 1996 das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist. Weiters haben die Grundeigentümer gemäß § 48 Abs 2 K-BO 1996 die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann.
Zusätzliche Informationen
Verfahren:
Die Behörde hat auf Antrag gemäß § 48 Abs 3 K-BO 1996 mit Bescheid Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
Kosten:
§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, idF LGBl Nr 109/2005
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, idF LGBl Nr 108/2005
Zuständige Stelle
Behörde erster Instanz ist der
Bürgermeister
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