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Campingplatz, Benützung - Bewilligung
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Campingplatz, Benützung - Bewilligung
Allgemeine Information
In Kärnten dürfen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, gemäß § 1 des Campingplatzgesetzes nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit ihrer Bewilligung benützt werden.
Voraussetzungen
Die Benützungsbewilligung ist gemäß § 11 Campingplatzgesetz auf Ansuchen des Bewerbers zu erteilen, wenn auf Grund einer mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass den aus Anlass der Bewilligung zur Errichtung erteilten Aufträgen entsprochen wurde, dass einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden ist und dass die Abwässer einwandfrei beseitigt werden. Eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ist nachzuweisen.
Zusätzliche Informationen
Kosten:
§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2006
Landeskommissionsgebührenverordnung 1994
Zuständige Stelle
Behörde erster Instanz ist die
Bezirksverwaltungsbehörde
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