In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss
Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragter" zum Download an.
Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen ( z.B.WIFI, bfi) in Anspruch genommen werden.
Meldung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten (zum Download)
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist: