Die Projektwerberin/der Projektwerber hat sicherzustellen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) von fachlich kompetenten Personen erstellt wird. Projektunterlagen, die nach Auffassung der Projektwerberin/des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. Daten, die für ein spezifisches Vorhaben nicht relevant oder nicht verfügbar sind, müssen nicht vorgelegt werden ( z.B. Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle, soweit nicht fachlich erforderlich).
Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung ist ein möglichst frühzeitiger Kontakt zwischen Projektwerberinnen/Projektwerbern und Behördenseite zur Festlegung des Untersuchungsrahmens ( Scoping) zweckmäßig. das Scoping kann entweder als formelles Vorverfahren oder im Rahmen des Investoren service ( § 4 Abs 3) durchgeführt werden und soll unnötige Unterlagen vermeiden und eine Konzentration auf die wesentlichen Umweltauswirkungen ermöglichen.
Die Genehmigungsunterlagen sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen.