Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde keine Leichenhalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitäre Bedenken entgegenstehen.
Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen.