Landesregierung,
Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes kann die Landesregierung (Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport) anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von dem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann.
Kommt die Landesregierung anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer zum Ergebnis, dass eine Gefährdung der oben genannten Interessen besteht, ist dem Dienstleister bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen gemäß § 4 leg.cit. über jene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.