Veranstaltungen, deren unsachgemäße Durchführung Leben oder Gesundheit von Menschen, bzw. die Sicherheit von Sachen gefährden können oder zu einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führen können dürfen nur mit einer Bewilligung der Behörde durchgeführt werden.
Folgende Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung:
- Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden (zB Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino und dergleichen);
- Veranstaltungen, zu denen während des gesamten Veranstaltungszeitraums mehr als 20.000 Besucher oder Teilnehmer erwartet werden, oder Veranstaltungen, die gleichzeitig von 20.000 Besuchern oder Teilnehmern innerhalb der Veranstaltungsstätte besucht werden können;
- der Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen und für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (zB Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen, Betrieb von Schießanlagen sowie der Betrieb von Paintball-Anlagen;
- Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen;
- der Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung und der Betrieb von Schaubergwerken
- die Tierschauen sowie sportliche Wettkämpfe mit Tieren;
- pratermäßige Veranstaltungen mit ortsfesten Veranstaltungsstätten;
- Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen;
- Veranstaltungen, die nicht unter lit. a) bis h) fallen, aber gewisse Störungen der öffentlichen Ruhe/Sicherheit/Ordnung mit sich bringen und daher eine behördliche Bewilligung benötgen;
- Veranstaltungen, die nicht unter lit. a) bis h) fallen, und deren Durchführung länger als bis 24.00 Uhr dauert;