Die Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag natürlichen und juristischen Personen zu erteilen, wenn
- der Veranstalter (Geschäftsführer) eigenberechtigt und verlässlich ist,
- die Polizei, die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer keine gesetzlich relevanten Versagungsgründe einwenden,
- für die Betriebsstätte (Betriebseinrichtungen) die erforderliche Bewilligung, bzw. Eignung sowie die Verfügungsberechtigung nachgewiesen wird, und
- öffentliche Interessen, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes, des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärm, nicht beeinträchtigt werden.