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Verbrennen im Freien
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Verbrennen im Freien
Allgemeine Information
Im bebauten Gebiet ist gemäß § 15 Abs 1 K-GFPO das Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten. Die Behörde kann über Ansuchen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien bewilligen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
Zusätzliche Informationen
Verfahren:
Vor der Erteilung einer Bewilligung ist der Gemeindefeuerwehrkommandant – sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant – zu hören. Wird eine Bewilligung erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, wie insbesondere die Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen, sichergestellt sind. Beabsichtigt der Inhaber einer Bewilligung nach Abs 2 die bewilligten Maßnahmen zu setzen, so hat er die in Betracht kommende Feuerwehr so rechtzeitig zu verständigen, dass unnötiger Brandalarm vermieden wird.
Kosten:
§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, idF LGBl Nr 109/2005
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, idF LGBl Nr 108/2005
Zuständige Stelle
Behörde erster Instanz ist der
Bürgermeister
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