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Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung
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Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung
Allgemeine Information
Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.
Zusätzliche Informationen
Kosten:
§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, idF LGBl Nr 109/2005
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, idF LGBl Nr 108/2005
Zuständige Stelle
Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich
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