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Einfriedung - Anzeige
Allgemeine Information
Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.
Zusätzliche Informationen
Kosten:
§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, idF LGBl Nr 109/2005
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, idF LGBl Nr 108/2005
Zuständige Stelle
Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich
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