Allgemeine Information

Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der geltenden Fassung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen.

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind gemäß § 15 Abs. 1 HBV 2009 vom Landeshauptmann zu bestellen. Inspektionsstellen sind grundsätzlich entweder
Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden, wenn die entsprechenden Ausbildung und praktische Erfahrung oder die entsprechenden Akkreditierung nachgewiesen wird:
  1. Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge
  2. Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige
  3. Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppen-Schrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen
  4. Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Entsprechend der Bestimmung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV idgF, gilt die Bestellung zum Aufzugsprüfer*in nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes als Bestellung nach dieser Verordnung. Eine Übertragung für das Bundesland Kärnten muss jedenfalls schriftlich beantragt werden. 

Gemäß § 15 Abs.1 HBV 2009 sind Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Link zum Verzeichnis der Aufzugsprüfer*innen gemäß Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Link zu Aufzugsprüfer*innen gemäß Kärntner Aufzugsgesetz
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