Allgemeine Informationen:

Gemäß § 15 Abs 1 des Kärntner Aufzugsgesetzes (K-AG) hat die Landesregierung jene Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

Der Anwendungsbereich des Kärntner Aufzugsgesetzes - K-AG, LGBl. Nr. 43/2000 in der geltenden Fassung erstreckt sich auf überwachungsbedürftige Hebeanlagen und auf die Bestellung von Aufzugsprüfer*innen.

Die Kärntner Landesregierung hat gemäß § 15 Abs 1 K-AG jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer*in zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer*innen sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

Entsprechend der Bestimmung des § 15 Abs. 5 zweiter Satz des K-AG in der geltenden Fassung, gilt die Bestellung zum Aufzugsprüfer*in nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes als Bestellung nach diesem Gesetz. Eine Übertragung für das Bundesland Kärnten muss jedenfalls schriftlich beantragt werden.


Link zur Verzeichnis der Aufzugsprüfer gemäß Kärntner Aufzugsgesetz (K-AG)

Link zum Verzeichnis der Aufzugsprüfer*innen gemäß Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009


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