Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.
Allgemein Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.
Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.
Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
Schluchtenführer
Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an
einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der
Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen
Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die
in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat
die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges
oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung
anzuerkennen.
Die Landesregierung hat
unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung
zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 K-BSFG zu
bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum
Schluchtenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 K-BSFG gilt sinngemäß.
Bergwanderführer
Soweit im Rahmen der
Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für
Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg-
und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder
einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die
erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen
Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
Die Landesregierung hat
unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der
Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu
bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum
Bergwanderführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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