Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
Mit der Bewilligung wird der Inhaber berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
Die Bewilligung erlischt mit dem Tod des
Bewilligungsinhabers oder dem Entzug der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, weil gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes
verstoßen wurde oder durch Verzicht.
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