Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.
Erledigungsdauer:
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.