Schluchtenführer - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Tätigkeit des Schluchtenführers bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.

Als Schluchtentour gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.

Die Bewilligung erlischt mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder dem Entzug der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, weil gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes verstoßen wurde oder durch Verzicht.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen. Das sind insbesondere:
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Geburtsurkunde (Mindestalter 24 Jahre)
  • Hauptwohnsitz in einem EU-oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen anfordern.

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen werden.

Kosten

Die Kosten betragen (abhängig von der Anzahl der Beilagen) ca. € 330,--.

Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 bzw. in der Landesverwaltungsabgabenverordnung. Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Berg- und Schiführergesetz - K-BSFG
Verordnung Vorschriften über die Ausbildung zum Schluchtenführer
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landesverwaltungsabgabenverordnung
Gebührengesetz 1957

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf erteilt werden bei Vorliegen
  1. der aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  2. der Eigenberechtigung;
  3. der Verlässlichkeit;
  4. der körperlichen und gesundheitlichen Eignung
  5. der fachlichen Befähigung.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet: Zum Formular

Für das örtlich zuständige Magistrat Klagenfurt am Wörthersee ist der Antrag inkl. Beilagen per E-Mail einzubringen.

Für das örtlich zuständige Magistrat Villach ist der Antrag inkl. Beilagen online hier einzubringen.

Zusätzliche Informationen

Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung und den Entzug örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Sie hat den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat sie zu enthalten: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein bestimmtes Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

9. Dezember 2020
Zum Seitenanfang top