Arzt - Qualifikation - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.

Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer anzuerkennen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Zustelladresse
  • Qualifikationsnachweise über die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte ärztliche Ausbildung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen
  • Allenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  • Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
  • Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweis etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweis) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Kosten

Bearbeitungsgebühr für die Bestätigung der Anerkennung gemäß § 28 Abs 6 ÄrzteG 1998

Im Falle von nicht automatischer Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998 fallen Bearbeitungsgebühren aufwandsabhängig zwischen 226,72 und 1.472,55 Euro an (Tarife 2019). Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr iHv 630 Euro (ab 1. Jänner 2019) an.

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht-automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung vorgeschrieben

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht-automatischer Anerkennung bis zu vier MonateRechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Voraussetzungen

Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt

Zuständige Stelle

Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien

E-Mail: international@aerztekammer.at

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege der Landesärztekammern in den Bundesländern.

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