Notifizierungspflichtige Verbringungen
Das schriftliche Notifizierungsverfahren wird durch die Einreichung bei der zuständigen Behörde am Versandort eingeleitet.
Hinweis
Wer beabsichtigt, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, muss sich zuerst elektronisch unter edm.gv.at (→ BMK) (EDM-Portal) registrieren.
Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) können online ausgefüllt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über eVerbringung übermittelt werden.
Die zuständige Behörde am Versandort übermittelt die ordnungsgemäße Notifizierung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang an die weiteren betroffenen Behörden und setzt den Notifizierenden oder die Notifizierende davon in Kenntnis.
Die betroffenen Behörden können weitere Informationen und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen (abweichende Frist im Falle einer Verbringung im Rahmen der Vorabzustimmung: sieben Werktage) nach der Übermittlung dieser Empfangsbestätigung ihre mit Gründen versehenen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Verbringung:
- Zustimmung ohne Auflagen
- Zustimmung mit Auflagen
- Erhebung von Einwänden
Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden könnten eine stillschweigende Zustimmung durch Zeitablauf ohne Erhebung von Einwänden erteilen.
Nach der Zustimmung aller zuständigen Behörden zur notifizierten Verbringung müssen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular an den entsprechenden Stellen ausfüllen und es unterzeichnen. Die beteiligten Unternehmen müssen eine Kopie davon behalten.
Die/der Notifizierende übermittelt dazu den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der Empfängerin/dem Empfänger unterzeichnete Kopien des Begleitformulars. Sie/er behält selbst eine Kopie des Begleitformulars. Das Original des Begleitformulars wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.
Achtung
Bei jedem Transport müssen das Begleitformular und Kopien des Notifizierungsformulars (einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen der zuständigen Stellen samt allfälliger Auflagen) mitgeführt werden.
Die Anlage, die die Abfälle erhält, muss innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muss im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt werden. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung übermittelt.
Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle (oder innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten, kürzeren Frist) muss der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bescheinigung übermittelt.
Weiters besteht die Möglichkeit, Meldungen im Sinne von Artikel 15 bzw. 16 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Anwendung eVerbringung zu übermitteln.
Hinweis
Bei erheblichen Änderungen der Verbringung (z.B. Änderung der vorgesehenen Menge, Änderung des Transportweges, Änderung des Transportunternehmens) nach erteilter Zustimmung durch die Behörden muss in der Regel eine erneute Notifizierung eingereicht werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.