Aufzeichnungspflicht

Allgemeine Informationen

Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen (z.B. über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) und nach Abfallart getrennt geführt werden.

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Siehe dazu Kapitel Abfallsammlung/-behandlung - Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen.

Aufzeichnungsverpflichtete, die keine Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind, können die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Sie können die Aufzeichnungspflicht über gefährliche Abfälle durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllen. Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht durch Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register erfüllen.

Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:

  • Private Haushalte
  • Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
    • gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
    • nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
  • Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und die gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. a AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen
  • Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

Betroffene Unternehmen

  • Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger
  • erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer
  • Abfallsammlerinnen/Abfallsammler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter oder Gebäudemanager über die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen ihrer Kunden ausschließlich rechtlich verfügen

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler − siehe Kapitel Abfallsammlung/-Behandlung - Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen.

Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.

Erforderliche Unterlagen

Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Abfallart
  • Abfallmenge (in kg)
  • Abfallherkunft (Betrieb der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers oder Art des Verfahrens bei Abfällen aus einer innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
  • Abfallverbleib (Angabe der Übernehmerin/des Übernehmers und Datum der Übergabe oder Art des Verfahrens der innerbetrieblichen Abfallbehandlung)

Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Diese sind im Kapitel Abfallsammlung/-behandlung - Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen beschrieben.

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Aufzeichnungen müssen der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Hinsichtlich Siedlungsabfällen, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden.

Auch hinsichtlich Verpackungsabfällen, Elektro- und Elektronikaltgeräten und von Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, wenn der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die genannten Abfälle über dieses System gesammelt werden.

Zuständige Stelle

Das Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 15 - Umwelt)
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