Natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind in folgenden zwei Fällen berechtigt, eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten zu erbringen:
- wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt sind oder
- wenn sie diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern die Ausbildung oder die Ausübung des entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist.
Beabsichtigt ein Dienstleister die Leistung in Kärnten erstmals zu erbringen, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die Ausübung der Tätigkeit in Kärnten ist im Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt.
Die Behörde überprüft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation daraufhin, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung derart von den in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweisen abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Minderjährigen eintreten kann.
Ist eine derartige Gefährdung zu befürchten, wird geprüft, ob die von einem Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise auszugleichen.
Ist dies nicht der Fall wird eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Die Berufsausübung darf erst nach erfolgreicher Ablegung begonnen werden.
Berufserfahrung
Für die Tätigkeit als Leitungsperson ist Berufserfahrung im Ausmaß von fünf Jahren erforderlich. Für einzelne Tätigkeiten als Fachkraft ist ebenfalls Berufserfahrung im jeweils hierfür nötigen Ausmaß erforderlich.
Sprachkenntnisse
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
Überprüfungen werden nur dann vorgenommen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen. Für Leitungspersonen werden regelmäßig Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2 erforderlich sein. Für Fachkräfte werden regelmäßig Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 erforderlich sein.