Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Tierärztekammer anzuzeigen.
Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur berufsberechtigte Tierärztinnen/Tierärzte sowie Gesellschaften, die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von berufsberechtigten Tierärztinnen/Tierärzte stehen, berechtigt.
Wird die Ordination oder eine private Tierklinik nicht von einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter sondern von einer angestellten Tierärztin/einem angestellten Tierarzt geführt (geleitet), so ist sicherzustellen, dass die verantwortliche Leitung fachlich unabhängig erfolgt.
Tierärztinnen/Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese in einem Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen sowie durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
Achtung
Die Tierärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich Richtlinien über die einzuhaltenden Mindeststandards (Ordinationsrichtlinien) zu erlassen; die behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinien erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.