Besamungstechniker/Eigenbestandsbesamer - Aufnahme der Tätigkeit

Allgemeine Information

Die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer nach dem Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 darf erst dann aufgenommen werden, wenn sie der Kärntner Landesregierung angezeigt wurde und die Behörde nach Überprüfung der Voraussetzungen eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat. Der Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

Erforderliche Unterlagen

Ausbildungsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020

Schriftliche Erklärung über die Verlässlichkeit (bei Eigenbestandsbesamern und Besamungstechniker)

Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (bei Besamungstechnikern); sofern in anderem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dies nicht vorgesehen ist, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung des betreffenden Staates oder der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen, die jeweils nicht älter als drei Monate ist

Fristen

Die behördlichen Bescheinigungen werden unbefristet erteilt.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 5,00
Feste Gebühr in der Höhe von € 14,30
€ 3,90 je Beilage

Rechtsgrundlagen

  • Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020, LGBl. Nr. 63/2020
  • Kärntner Tierzuchtverordnung – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2016

Verfahrensverlauf

  • Anzeige an die Kärntner Landesregierung durch die Partei
  • Prüfung der Voraussetzungen (fachliche Eignung und Verlässlichkeit)
  • Ausstellung der Bescheinigung bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Kärntner Landesregierung
  • Eintragung in das amtsinterne Register

Voraussetzungen

Gemäß § 12 Abs. 1 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 dürfen als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

Als fachlich geeignet gilt eine Person,
  1. die eine Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 oder der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 16/2010, erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist, oder
  3. die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 11 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat (§ 12 Abs. 2 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020).
Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein (§ 12 Abs. 5 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020).

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Es gibt keine Rechtsbehelfe bei ausgestellten Bescheinigungen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

08.02.2021
Zum Seitenanfang top