Gemäß § 12 Abs. 1 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 dürfen als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
Als fachlich geeignet gilt eine Person,
- die eine Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 oder der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 16/2010, erfolgreich abgeschlossen hat,
- deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist, oder
- die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 11 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat (§ 12 Abs. 2 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020).
Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein (§ 12 Abs. 5 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020).