Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Allgemeine Informationen

Die Anforderungen an die Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten folgen in den Neufassungen des Strahlenschutzgesetzes 2020 und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 einem abgestuften Zugang. Das bedeutet, dass die jeweiligen behördlichen Vorgaben für bestimmte Tätigkeiten dem unterschiedlichen Strahlenrisiko, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist, Rechnung tragen. Demnach haben Unternehmen, die Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotential ausüben, umfangreichere Vorkehrungen zu treffen als jene, die Tätigkeiten mit geringerem Gefahrenpotential ausüben. Dies betrifft auch die Antragsunterlagen für das Bewilligungsverfahren. Bei Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotential ist dem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit eine Sicherheitsanalyse und ein Notfallplan anzuschließen (§ 10 Abs 2 und 5 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020). Für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist dies immer erforderlich.

Für die Notfallvorsorge und -reaktion für den Betrieb von Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen zur Behandlung von radioaktiven Abfällen gelten weitaus umfangreichere Anforderungen. Daher werden diese hier nicht berücksichtigt.

Zu unterscheiden sind die Notfallvorsorge und die Notfallreaktion bei Tätigkeiten. Die Notfallvorsorge dient der Vorbereitung auf einen eventuellen radiologischen Notfall. Tritt ein radiologischer Notfall in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ein, muss unmittelbar die Notfallreaktion durch das Unternehmen beziehungsweise seine Arbeitskräfte erfolgen.

Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Notfallreaktion im Anlassfall unverzüglich durchzuführen. Die Notfallreaktion hat jedenfalls zu umfassen:

  1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
  2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
  3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
  4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.

Die Verpflichtung zur Notfallvorsorge findet sich in § 59 Strahlenschutzgesetz 2020: "Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen." Durch die Erstellung einer Sicherheitsanalyse wird das jeweilige Unternehmen in die Lage versetzt, sich auf relevante Notfallszenarien vorzubereiten. Die Sicherheitsanalyse hat die in Anlage 17 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 genannten Bereiche zu berücksichtigen.

Die Vorbereitung auf relevante Notfallszenarien geschieht unter anderem durch die Erstellung eines Notfallplans unter Berücksichtigung von Anlage 11 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 und die Durchführung von Notfallübungen. Weitere Festlegungen zur Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsanalyse und des Notfallplans finden sich in § 78 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020.

Betroffene Unternehmen

  • Notfallreaktion: alle Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber
  • Notfallvorsorge:
    • Unternehmen, die Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausüben (§ 10 Abs 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020)
    • Unternehmen, bei denen die Behörde der Ansicht ist, dass die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko eine Notfallvorsorge erfordern (§ 10 Abs 5 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Zusätzliche Informationen

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