Die Tätigkeit des Bergwanderführers bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes
gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und
besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer
keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen
Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
Die Bewilligung erlischt mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder dem Entzug der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, weil gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes verstoßen wurde oder durch Verzicht.
Datenschutzrechtliche Informationen:
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogenen Daten verarbeitet.
Informationen zum Datenschutz finden Sie
hier