Veranstaltungen - Tourneebetrieb

Allgemeine Information

Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden (Schausteller, Zirkus, Wanderbühne, Wanderkino, etc.) benötigen entweder
  1. eine Bewilligung der Kärntner Landesregierung oder
  2. eine Eintragung ins Register der Kärntner Landesregierung.

Fristen

Ansuchen um Bewilligung sind spätestens zwei Monate vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn einzubringen. Mit der Veranstaltung darf
  1. erst nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, bzw.
  2. nach Eintragung ins Register begonnen werden.
Auf Grund des vom Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsverfahrens ist mit einer Erledigungsdauer von 3 – 6 Wochen zu rechnen.

Voraussetzungen

  1. Die Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag natürlichen und juristischen Personen zu erteilen, wenn
    • der Veranstalter (Geschäftsführer) eigenberechtigt und verlässlich ist,
    • die Veranstaltung in einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen stattfindet,
    • öffentliche Interessen, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes und des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Wärme, etc.) nicht beeinträchtigt werden,
    • bei Veranstaltungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
  2. Die Eintragung ins Register kann auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erfolgen, wenn nachstehende Daten und Unterlagen beigebracht werden:
    • Vor- und Zuname (Name der juristischen Person), Anschrift, Telefonnummer, Staatsbürgerschaft
    • Berechtigung zur Durchführung der geplanten Veranstaltung, ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR
    • Berechtigung zur Verwendung einer Veranstaltungseinrichtung
    • Angaben über die verwendeten technischen Einrichtungen (Nachweis der letzten Überprüfung der verwendeten Veranstaltungseinrichtung(en) durch eine berechtigte Prüfstelle)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Zusätzliche Informationen

Wichtig:

Für die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungsräume ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zuständig. Mit diesem ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn das Einvernehmen herzustellen.

Zuständige Stelle

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