Sportlehrer - Nichtuntersagung

Allgemeine Information

Die Nichtuntersagung einer Tätigkeit als Sportlehrer erfolgt durch die Landesregierung.
Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.
Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen. Das sind insbesondere:
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Geburtsurkunde
  • Hauptwohnsitz in einem EU-oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen werden.

Kosten

Die Nichtuntersagung ist mit keinen Kosten verbunden, da kein Bescheid erlassen wird.

Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 bzw. in der Landesverwaltungsabgabenverordnung. Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Sportgesetz - K-SpG

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der Landesregierung einzubringen. Über eine Untersagung wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der Landesregierung einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf erteilt werden bei Vorliegen
  1. der aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache;
  2. der Eigenberechtigung;
  3. der Verlässlichkeit;
  4. der körperlichen Eignung für die auszuführende Tätigkeit;
  5. der fachlichen Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet: Zum Formular

Für das örtlich zuständige Magistrat Klagenfurt am Wörthersee ist der Antrag inkl. Beilagen per E-Mail einzubringen.

Für das örtlich zuständige Magistrat Villach ist der Antrag inkl. Beilagen online hier einzubringen.

Zusätzliche Informationen

Tätigkeiten in Sportvereinen fallen nicht unter diese Regelung. Die Vorschriften von Schischulen und die Tätigkeiten von Berg- und Schiführern werden durch diese Regelungen nicht berührt.

Zuständige Stelle

Die Nichtuntersagung erfolgt durch die Landesregierung.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

09.Dezember 2020
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