Gemäß § 15 Abs 1 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sind Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen vom
Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen sprechen, sind Eintragungen in eine Liste über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen aller anderen Länder zu übertragen. Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
- Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
- Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).