Zuständig für die Bewilligung ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
Zuständig für Dauerbewilligungen ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden