Veranstaltungen - Tierschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Tieren

Allgemeine Information

Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden und gilt in einem solchen Fall für das gesamte Bundesgebiet. Die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung ist dann jedoch der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) und Darlegung betreffend Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen.

Kosten

Für die Erteilung der Bewilligung für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen wird eine Antragsgebühr von derzeit € 14,30 sowie eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von derzeit € 89,-- eingehoben, welche mittels Erlagscheins zu begleichen ist.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Schutz von Tieren – Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I 2004/118, idgF.

Verfahrensverlauf

Antragstellung – schriftlich oder elektronisch.
Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen durch den jeweiligen Amtstierarzt.
Erteilung der Bewilligung unter bestimmten Auflagen oder Versagung der Bewilligung mittels Bescheid.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht (allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen).

Zum Formular

Derzeit ist noch kein einheitliches Formular verfügbar.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilig zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen kann
  1. für eine bestimmte Veranstaltung oder
  2. als Dauerbewilligung
erteilt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

Zuständig für Dauerbewilligungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Sachgebiet Tierschutz und -kontrollen
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

18.04.2023
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