Allgemeine Information
Die Auflassung eines Kindergartens sowie die Stilllegung und die Wiederaufnahme des Betriebes sind der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Ein stillgelegter Kindergarten gilt als aufgelassen, wenn der Betrieb nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Stilllegung wieder aufgenommen wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. hat die Landesregierung im Rahmen der Aufsicht durch geeignete Fachkräfte regelmäßig zu überprüfen, ob die Kindergärten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und entsprechend den pädagogischen und hygienischen Erfordernissen eingerichtet sind und geführt werden. Ist dies nicht der Fall, so hat die Landesregierung dem Träger des Kindergartens mit Bescheid die zur Behebung der Mängel notwendigen Aufträge zu erteilen.
Die Sperre eines Kindergartens ist durch die Landesregierung zu verfügen, wenn der Träger den Kindergarten ohne Bewilligung betreibt, die Voraussetzungen als Träger eines Kindergartens verliert, Aufträge der Aufsichtsbehörde, welche zur Behebung von Mängeln vorgeschrieben werden, nicht erfüllt oder die Aufsicht behindert.
Die Sperre des Kindergartens ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.