Veranstaltungen auf öffentlichen Gewässern
Allgemeine Information
Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder welche die Schifffahrt behindern können, bedürfen neben einer Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz auch einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung (Schifffahrtsgesetz, Seen- und Flussverkehrsordnung).
Eine Bewilligung ist auch für Übungen und Proben für solche Veranstaltungen notwendig.
Gemäß § 27 Abs. 1 und 2 der Seen- und Flussverkehrsordnung idgF. bedürfen Wassersportveranstaltungen und die ihrer Vorbereitungen dienenden Proben und Übungen gleichen Umfangs einer Bewilligung. Diese ist nur zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich bedeutungsvollen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten, sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag, Lageplan, Beschreibung der Veranstaltung
Fristen
Erledigungsdauer:
Gesamterledigung ca. 3 Wochen
Kosten
Antrag: € 14,30, die restlichen Kosten hängen vom Ausmaß der Antragunterlagen ab
Rechtsgrundlagen
§§ 27, 64 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO BGBl. II Nr. 98/2013, idgF
Verfahrensverlauf
Antragprüfung und Einleitung des Verfahrens Parteiengehör gem. § 37 AVG 1991 idgF.
Zeitfenster: 2,5 Wochen
Voraussetzungen
Formloser Antrag, genaue Beschreibung, Ausgangspunkte, Sicherheitsbereich, etc.
Zum Formular
Formloser Antrag
Zusätzliche Informationen
Die vorstehende schifffahrtsrechtliche Bewilligung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung allenfalls nach anderen Materiengesetzen (z.B. veranstaltungsrechtliche Bestimmungen, etc.) erforderlicher Bewilligungen oder Anzeigepflichten
Zuständige Stelle
Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.
Authentifizierung und Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Letzte Aktualisierung
04.05.2021