Überführungsbewilligung - Leichenpass

Allgemeine Information

Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
  • Vor- und Zuname der bzw. des Verstorbenen
  • Alter der bzw. des Verstorbenen
  • Ort, Tag und Ursache des Todes
  • Abholungsort der Leiche
  • Bestimmungsort des Leichentransportes
  • Art des Sarges
  • Art des Transportmittels
  • Nachweis der Befugnis des Bestattungsunternehmens, z. B. Gewerberegisterauszug (auf Verlangen der Behörde nachzuweisen)

Fristen

Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Die Bewilligung muss vor der Überführung der Leiche eingeholt werden.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

Kosten

EINGABEGEBÜHR:

Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

BEILAGENGEBÜHR:

Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je DIN A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

Rechtsgrundlagen

§ 16 des Kärntner Bestattungsgesetzes

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird die Überführungsbewilligung ausgestellt.

Voraussetzungen

Der Transport von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus, hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind.
Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.
Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

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Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

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Letzte Aktualisierung

02.01.2023
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