Allgemeine Informationen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse
- hinsichtlich der Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt (§ 27Abs 7 K-LMG)
- und der besonderen fachlichen Kenntnisse hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführer und Beendigung ihrer Funktion (gem. § 16 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlicher Leitung der Museumsabteilungen (gem. § 19 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlichen Leitung der Abteilung für Vermittlung (gem. § 21 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek (gem.§ 22 Abs 2 K-LMG) und der Leitung der wirtschaftlichen Geschäftsstelle (gem. § 23 Abs 2 K-LMG)
von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (§ 28 K-BQAG).
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Der Verfahrensablauf und die inhaltlichen Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen richten sich nach den Bestimmungen des K-BQAG, insbesondere in Zusammenhang mit den jeweiligen Erfordernissen bzw. der jeweils erforderlichen Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Detaillierte Informationen finden sich im K-BQAG.
Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen und nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme von Bediensteten – ausgenommen saisonalbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Bedienstete - in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen. Bei Planstellen für Bedienstete des Höheren Dienstes, die auch wissenschaftliche Forschungsaufgaben zu besorgen haben, ist jedenfalls das Erfordernis der nachgewiesenen Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten festzulegen (§ 27 Abs 1, 2 und 7 K-LMG).
Detailliertere Informationen finden sich in:
- Kärntner Landesmuseumsgesetz (K-LMG) StF: LGBl Nr. 72/1998 idgF
- Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG) StF: LGBl Nr. 98/1992 idgF
- Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG) StF: LGBl. Nr. 98/1992 idgF
Hinsichtlich der Bestellung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers siehe näher § 16 des K-LMG. Es wird hinsichtlich der Anstellungsverträge von Leitungsorganen auch auf die Bestimmungen des Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG – StF: LGBl. Nr. 12/2018) sowie der Kärntner Vertragsschablonenverordnung- K-VSV, StF: LGBl. Nr. 54/2018 hingewiesen. Hinsichtlich der Bestellung der wissenschaftlichen Leitung der Museumsabteilungen, der Außenstellen, der Abteilung für Vermittlung, der wirtschaftlichen Geschäftsstelle siehe näher §§ 19ff K-LMG.