Landesmuseum für Kärnten - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Allgemeine Information

Allgemeine Informationen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:

Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse
  • hinsichtlich der Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt (§ 27Abs 7 K-LMG)
  • und der besonderen fachlichen Kenntnisse hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführer und Beendigung ihrer Funktion (gem. § 16 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlicher Leitung der Museumsabteilungen (gem. § 19 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlichen Leitung der Abteilung für Vermittlung (gem. § 21 Abs 2 K-LMG), wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek (gem.§ 22 Abs 2 K-LMG) und der Leitung der wirtschaftlichen Geschäftsstelle (gem. § 23 Abs 2 K-LMG)
von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (§ 28 K-BQAG).

Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Der Verfahrensablauf und die inhaltlichen Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen richten sich nach den Bestimmungen des K-BQAG, insbesondere in Zusammenhang mit den jeweiligen Erfordernissen bzw. der jeweils erforderlichen Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Detaillierte Informationen finden sich im K-BQAG.

Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen und nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme von Bediensteten – ausgenommen saisonalbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Bedienstete - in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen. Bei Planstellen für Bedienstete des Höheren Dienstes, die auch wissenschaftliche Forschungsaufgaben zu besorgen haben, ist jedenfalls das Erfordernis der nachgewiesenen Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten festzulegen (§ 27 Abs 1, 2 und 7 K-LMG).

Detailliertere Informationen finden sich in:
  • Kärntner Landesmuseumsgesetz (K-LMG) StF: LGBl Nr. 72/1998 idgF
  • Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG) StF: LGBl Nr. 98/1992 idgF
  • Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG) StF: LGBl. Nr. 98/1992 idgF

Hinsichtlich der Bestellung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers siehe näher § 16 des K-LMG. Es wird hinsichtlich der Anstellungsverträge von Leitungsorganen auch auf die Bestimmungen des Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG – StF: LGBl. Nr. 12/2018) sowie der Kärntner Vertragsschablonenverordnung- K-VSV, StF: LGBl. Nr. 54/2018 hingewiesen. Hinsichtlich der Bestellung der wissenschaftlichen Leitung der Museumsabteilungen, der Außenstellen, der Abteilung für Vermittlung, der wirtschaftlichen Geschäftsstelle siehe näher §§ 19ff K-LMG.

Erforderliche Unterlagen

Diese sind zum Teil jeweils abhängig von der betroffenen Stelle bzw. erforderlichen Qualifikation:

Hinsichtlich der Vorlage von Zeugnissen: Die Erfüllung der Anstellungserfordernisse laut Ausschreibung ist mit geeigneten Nachweisen (zumindest in Kopie hins. des Objektivierungsverfahrens) zu belegen.
Dazu gehören: Abschlusszeugnisse
Reifeprüfungszeugnisse
Promotions- und Sponsionsurkunden
Diplome usw.
Angabe der einschlägigen Weiterbildung im erlernten Beruf bzw. zusätzlich erworbene Kenntnisse (z.B.Sprachkenntnisse, EDV-Kenntnisse usw.)

Fristen

Vor der Aufnahme von Bediensteten - ausgenommen saisonalbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Bedienstete - in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben (§ 27 Abs 2 K-LMG)

Kosten

Der Ersatz allfälliger Reisekosten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Teilnahme von Bewerbungsverfahren ist nicht vorgesehen

Rechtsgrundlagen

insbesondere

  • Kärntner Landesmuseumsgesetz (K-LMG) StF: LGBl Nr. 72/1998 idgF
  • Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG) StF: LGBl Nr. 98/1992 idgF
  • Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG) StF: LGBl. Nr. 98/1992 idgF

Verfahrensverlauf

Der Verfahrensablauf hins. des Kärntner Objektivierungsgesetzes (sinngemäße Anwendung des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes):
Es erfolgt grundsätzlich die Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens. Die Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter. Die Gutachter haben – und zwar jeder für sich – die Leistungen der Bewerber bei den einzelnen Verfahrensschritten des Objektivierungsverfahrens zu bewerten. Detaillierte Informationen finden sich im K-OG.
Der Verfahrensablauf und die inhaltlichen Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen richten sich nach den Bestimmungen des K-BQAG, insbesondere in Zusammenhang mit den jeweiligen Erfordernissen bzw. der jeweils erforderlichen Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Detaillierte Informationen finden sich im K-BQAG


Erledigungsdauer:
Für die Ausschreibung nach § 27 K-LMG (Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis) sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens zwei Wochen festzusetzen (§ 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).

Voraussetzungen

Von mehreren Bewerbern um eine Planstelle darf nur der in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt (gem. § 27 Abs 3 K-LMG).
Allgemeine Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt (nach § 27 Abs 4,5 und 6 K-LMG) sind

  1. die österreichische Staatsbürgerschaft; gleichgestellt sind:
    1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und
    3. Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben,
  2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

Das Erfordernis der fachlichen Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist die Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Wenn geeignete Bewerber, die die Erfordernisse nach § 27 Abs 4 und Abs 5 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, dürfen der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Erfordernissen nach Abs 4 und 5 absehen.
Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen. Bei Planstellen für Bedienstete des Höheren Dienstes, die auch wissenschaftliche Forschungsaufgaben zu besorgen haben, ist jedenfalls das Erfordernis der nachgewiesenen Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten festzulegen.
Der Verfahrensablauf und die inhaltlichen Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen richten sich nach den Bestimmungen des K-BQAG, insbesondere in Zusammenhang mit den jeweiligen Erfordernissen bzw. der jeweils erforderlichen Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Detaillierte Informationen finden sich im K-BQAG.

Zusätzliche Informationen

Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt nach § 27 K-LMG: Landesmuseum für Kärnten Liberogasse 6 9020 Klagenfurt am Wörthersee T: +43 (0)50 536-30599

Zuständige Stelle

Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt nach § 27 K-LMG:

Landesmuseum für Kärnten
Museumgasse 2
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 (0) 50 536-30599
E-Mail


Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen des K-BQAG:

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische Unterfertigung der Unterlagen ist derzeit nicht vorgesehen

Rechtsbehelfe

Rechte von nicht berücksichtigten Bewerbern gem. § 10 K-OG (sinngemäße Anwendung - auszugsweise):

  1. Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§ 8 Abs 6 K-OG) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,
    1. wie er in den einzelnen Verfahrensschritten beurteilt wurde und – soweit dies aus den Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht - die Begründung für die Benotung;
    2. über seinen Durchschnittswert;
    3. an welche Stelle der Bewerber auf Grund seines Durchschnittswertes gereiht wurde.
  2. Die Landesregierung hat Fragen nach Abs. 1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.
  3. Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs .1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt einer Antwort nach Abs. 2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.
  4. Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs. 3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.
[…]

     8. Die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 14 – Kunst und Kultur
Burggasse 8
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

07.12.2020
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