Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen
in mobilen Unterkünften, wie
- Zelten,
- Wohnwägen,
- Kraftfahrzeugen,
- Wohnmobilen und dergleichen
samt Zubehör sowie
- in Mobilheimen und anderen mobilen Anlagen
im Rahmen des Tourismus bestimmt.
Campingplätze, die für die Aufnahme
von mehr als 10 Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und benützt werden.
Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist und wenn die erforderlichen Einrichtungen vorgesehen sind.
Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.