Campingplatzbewilligung

Allgemeine Information

Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie
  • Zelten,
  • Wohnwägen,
  • Kraftfahrzeugen,
  • Wohnmobilen und dergleichen
samt Zubehör sowie
  • in Mobilheimen und anderen mobilen Anlagen
im Rahmen des Tourismus bestimmt.

Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und benützt werden.

Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist und wenn die erforderlichen Einrichtungen vorgesehen sind.

Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes
  • Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen (in zweifacher Ausfertigung)
  • Nachweis des Eigentumsrechtes an dem als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstück (Ist der Bewerber nicht selbst Eigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen)

Fristen

Mit der Errichtung des Campingplatzes kann nach rechtskräftiger Bewilligung begonnen werden. Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes angezeigt wird.

Mit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden. Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige der Fertigstellung eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen.

Kosten

Die Kosten für eine Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes betragen für die Aufnahme bis zu 100 Personen 144,00 €, für die Aufnahme von über 100 bis 300 Personen 289,00 € und für die Aufnahme von über 300 Personen 371,00 €. Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes, wie bei einem Ortsaugenschein, können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Die Kommissionsgebühren betragen für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 15,30 €.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Campingplatzgesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019
Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes ist bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde und die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind. Über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes wird mit schriftlichen Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Voraussetzungen

  • Lage des Campingplatzes darf die körperliche Sicherheit der Campinggäste und ihr Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf und Starkstromleitungen, nicht gefährden
  • durch den Campingbetrieb darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet, die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt werden
  • Gewährleistung einer ausreichenden Badegelegenheit für Campingplätze an Seen
  • Grundstück des Campingplatzes darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben
  • Vorhandensein von einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge
  • Vorhandensein von zweckentsprechenden Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern
  • verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl sind so aufzustellen, dass sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.
  • Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen
  • Gewährleistung einer einwandfreien Beseitigung der Abwässer
  • Abgrenzung des Campingplatzes gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen
  • die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird
  • an leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen
  • der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen und müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein
  • Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen gelegen sein, ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Benutzer und ohne Belästigung der Nachbarschaft
  • Vorhandensein von infrastrukturellen Leistungen (Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung) bei Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte und Gewährleistung einer gefahrlosen Inanspruchnahme dieser Leistungen

Zusätzliche Informationen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle fünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Errichtung des Campingplatzes vorgesehen ist.

Authentifizierung und Signatur

Unterfertigung des Antrages handschriftlich durch Antragsteller oder amtliche Signatur mittels Bürgerkarte.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss .

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Amt der Kärntner Landesregierung
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

04.12.2020
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