Prüforgan nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz

Allgemeine Information

Die Berechtigung von Prüforganen zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung der Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in die von der Landesregierung im Internet veröffentlichte Heizungsanlagendatenbank.

Datenschutzrechtliche Informationen:

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/dsgvo/umwelt-wasser

Erforderliche Unterlagen

Für die Registrierung in der Kärntner Heizungsanlagendatenbank sind keine Unterlagen erforderlich. Allenfalls ist jedoch das Vorliegen der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Für die Registrierung in der Heizungsanlagendatenbank fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Die Zuteilung der Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in die von der Landesregierung im Internet veröffentlichte Heizungsanlagendatenbank.

Erledigungsdauer

Die Zuteilung der Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung. Allenfalls kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise seitens des Prüforgans und die Prüfung der Gleichwertigkeit seitens der Behörde je nach Lage des Einzelfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Zur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
  1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;
  2. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes;
  3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;
  4. Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.

Weiters müssen Prüforgane besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
  1. Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
  2. Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
  3. einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

Prüforgane müssen ihre Kenntnisse aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Der Umfang der erstmaligen Schulung muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

Zum Formular

Die Registrierung erfolgt direkt über die Kärntner Heizungsanlagendatenbank

Zusätzliche Informationen

Die Prüfberechtigung endet durch
  1. den Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
  2. den Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
  3. den Widerruf der Prüfberechtigung.
In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis zu streichen.

Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
  1. die Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder
  2. das Fachunternehmen oder die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist oder ungeeignete Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung oder die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig ist.
Der Widerruf ist dem Fachunternehmen oder der Fachperson schriftlich mitzuteilen. Auf deren Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung aus dem Verzeichnis mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden

Zuständige Stelle

Die Zuteilung der Prüfnummer erfolgt durch die Landesregierung

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung im Rahmen der Registrierung ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Die Prüfberechtigung kann gemäß § 25 Abs 9 K-HeizG von der Landesregierung schriftlich widerrufen werden. Auf Antrag ist über den Widerruf mittels schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Kärnten – Helpdesk

E-Mail: eap@ktn.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz
E-Mail: abt8.post@ktn.gv.at

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

01.12.2020
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