Heilvorkommen - Versand- und Vertriebsbewilligung von Heilvorkommen

Allgemeine Information

Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Eigentümer (Nutzungsberechtigten) als Heilprodukt erwerbsmäßig nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

Voraussetzungen

Die Vertriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wurde, das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versandt und lagerfähig ist, sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern und die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Verfahrensablauf:
Die Antragsunterlagen werden dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

Im Bescheid über die Vertriebs- und Versandbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

Erforderliche Unterlagen:
Dem Antrag sind Nachweise über die Versand- und Lagerfähigkeit des Heilvorkommens sowie das Vorhandensein der erforderlichen sonstigen Einrichtungen beizulegen.

Kosten:
Vergebührung des Antrages und der Beilagen sowie Landesverwaltungsabgabe € 313,90.

Rechtsgrundlagen:
§ 9 des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.

Zuständige Stelle

Die Landesregierung (Anträge sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege einzubringen).
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